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Der Führerschein mit 17 = Begleitetes Fahren

Im Volksmund »Führerschein mit 17« genannt, offiziell heißt es »Begleitetes Fahren«. Der Weg dafür ist inzwischen seit 2005 fast in ganz Deutschland frei, auch wenn einige Bundesländer (noch) nicht mitmachen.
Dieser Führerschein ist in ganz Deutschland gültig, auch in den Bundesländern, die sich nicht am Modellversuch beteiligen.
Außerhalb der Bundesrepublik gilt diese Fahrerlaubnis nicht, somit ist spätestens an der Grenze Fahrerwechsel angesagt!

Wie kommt man an den Führerschein mit 17?

Jeder kann sich mit 16 1/2 Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE anmelden und einen Ausnahmeantrag bei seinem zuständigen Amt stellen. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird (was ohne Punkte in Flensburg normalerweise der Fall ist) beginnt die übliche Ausbildung in der Fahrschule (Theorie, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung).
Die Fahrprüfung kann frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden. Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt geworden ist, erhält noch keinen echten Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung.

Welche Auflagen müssen erfüllt werden?

 

 
Wer macht mit?
 
Baden-Württemberg  ja
Bayern  ja
Berlin  ja
Brandenburg  ja
Bremen  ja
Hamburg  ja
Hessen  ja
Mecklbg.-Vorpommern  ja
Niedersachsen  ja
Nordrhein-Westfalen  ja
Rheinland-Pfalz  ja
Saarland  ja
Sachsen  ja
Sachsen-Anhalt  ja
Schleswig-Holstein  ja
Thüringen  ja
Stand: 01/ 2011
Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Wer dafür in Frage kommt, wird bereits bei der Erteilung der Prüfbescheinigung namentlich festgelegt und eingetragen. Es kann also nicht einfach »irgendjemand« als Begleitperson mitgenommen werden.

Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen.

Für beide, Fahrer und Beifahrer, gelten die 0,5-Promille-Grenze und die übrigen einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel.

Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern soll nur als Berater mitfahren.
Man darf mit dieser Prüfbescheinigung alle Fahrzeuge der Klassen B und BE fahren.
Jedoch Achtung! Man sollte sich vorher informieren, dass in der Versicherung kein Passus abgeschlossen ist, dass nur Personen über 23 Jahre das Fahrzeug fahren dürfen.

Wer noch keine 18 Jahre alt ist, mit Ausnahmegenehmigung und ohne die Begleitperson beim Fahren angehalten wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und bekommt vier Punkte in Flensburg. Weiterhin wird sogleich die Fahrerlaubnis entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung wird mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet.
Und wenn man dann 18 ist, wird die Prüfbescheinigung auf Antrag (!) in eine normale Fahrerlaubnis umgewandelt. Es ist also keine zweite Ausbildungsstufe oder zusätzliche Prüfung notwendig.
Aber solange der Antrag auf Streichung der Auflagen nicht bewilligt ist, behalten diese Auflagen ihre Gültigkeit!