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Die Neuregelung beim Motorradführerschein

Mit der Neuregelung wurden die bisherigen Motorradberechtigungen 1, 1a, 1b und 4 von den Fahrerlaubnisklassen A, A1 und M abgelöst. Dabei gehen die Klassen 1 und 1a in der neuen Klasse A auf. 1b entspricht in vollem Umfang der Klasse A1, Klasse M löst die Klasse 4 ab.

*Stufenführerschein
Das bisherige Konzept des Stufenführerscheins bleibt erhalten. Die Klasse A (beschränkt) berechtigt – wie bisher die Klasse 1a – bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis lediglich zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Nach diesen zwei Jahren ist der Inhaber der Klasse A automatisch berechtigt, Motorräder ohne Leistungsbeschränkung zu lenken. Nur der Inhaber eines alten 1a-Führerscheines muss zur Erweiterung der Motorradberechtigung umschreiben lassen.

*Direkteinstieg
Wer das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann sofort die Klasse A (unbeschränkt) erwerben. Voraussetzung ist dabei, dass sowohl Ausbildung als auch Prüfung auf einem Kraftrad mit mindestens 44 kW absolviert werden. Dieser Personenkreis hat damit die Wahl zwischen dem stufenweisen und dem direkten Einstieg in die unbeschränkte Klasse A. Erwirbt jemand zunächst die leistungsbeschränkte Klasse A, will dann aber die zwei Jahre abkürzen, erhält er nur dann die Klasse A unbeschränkt, wenn er das Mindestalter erfüllt und die Ausbildung und Prüfung für die unbeschränkte Klasse absolviert hat.

*Leichtkraftrad
Zum Führen von Leichtkrafträdern – also Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW – ist der Erwerb der neuen Fahrerlaubnisklasse A1 erforderlich. Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen lediglich von denjenigen Inhabern der Fahrerlaubnisklasse A1 geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

*Kleinkraftrad
Zum Führen von zweirädrigen Kleinkrafträdern ist der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse M erforderlich. Sie berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm. Im Vergleich zur bisherigen Klasse 4 wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf zukünftig 45 km/h abgesenkt. Allerdings gelten auch Kleinkrafträder alten Rechts als Fahrzeuge der Klasse M, sofern sie bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Kleinkrafträder der ehemaligen DDR, die erstmals bis zum 28.02.1992 zugelassen wurden, gelten ebenfalls als Fahrzeuge der Klasse M.



Die Neuregelung des Kreisverkehrs

Mit der zum 01.02.2001 in Kraft getretenen Regelung des § 9 a StVO wurde eine Sondervorschrift für eigens gekennzeichnete Kreisverkehre eingeführt.
Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr das neue Zeichen 215 (blaue Ronde mit 3 gekrümmten weißen Pfeilen entgegen dem Uhrzeigersinn) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angebracht, so hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt; bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
Durch die Aufgabe der Blinkpflicht beim Einfahren in solche Kreisverkehre soll die – vor allem bei kleineren Kreisverkehren – immer wieder auftretende Unsicherheit zur Blinkpflicht ausgeräumt werden.
Darüber hinaus verbietet § 9 a StVO das Halten auf der Fahrbahn innerhalb des Kreisverkehrs. Eine überfahrbare Mittelinsel des kleinen Kreisverkehrs stellt eine Sperrfläche dar, die ausschließlich von besonders großen Fahrzeugen zum Befahren des Kreisverkehrs benutzt werden darf.



Verordnung gegen „Rücksichtloses Drängeln“

Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee will hart gegen Drängler vorgehen. Der Bundesrat hat einer Verordnung des Bundesverkehrsministeriums zugestimmt, mit der die Sanktionen des Bußgeldkataloges verschärft werden. "Rücksichtslose Drängelei hat auf unseren Straßen nichts zu suchen. Deswegen werden die Strafen jetzt angezogen", so Minister Tiefensee. Ab dem kommenden Jahr erhöht sich bei Drängelei die Geldbuße von 100 Euro auf mindestens 150 Euro. Außerdem wird künftig dafür ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Die Höchststrafe für fahrlässige Abstandsverstöße wird auf 250 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot erhöht. Bislang waren 150 Euro und ein Monat Fahrverbot fällig. Diese Regelungen sind 05/2006 in Kraft getreten.

                       (Quelle Bundesministerium für Verkehr, Bau und Städteentwicklung)



Richtige Bereifung

Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee begrüßte am 21.12. in Berlin die Zustimmung des Bundesrates einer Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nun wird die Pflicht, die Ausrüstung des Kraftfahrzeuges an die Wetterverhältnisse anzupassen, ausdrücklich genannt. "Die Ausrüstung von Autos muss verkehrssicher sein", sagte Tiefensee. "Es gibt auch künftig keine Winterreifenpflicht, jeder Autofahrer ist dazu verpflichtet, mit geeigneter Bereifung unterwegs zu sein. Das kann je nach Wetterverhältnissen auch ein guter Sommerreifen oder ein Ganzjahresreifen sein. Wer auf Winterreifen verzichten will, muss sein Auto bei widrigen Straßenverhältnissen stehen lassen und auf Bus und Bahn umsteigen. Wer mit abgefahrenen Sommerreifen eine verschneite Passstraße befährt, muss künftig mit einem Bußgeld rechnen." "Oft bleiben Autos bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen mangels geeigneter Bereifung liegen und verursachen damit erhebliche Verkehrsbehinderungen. Wer die neue Regelung missachtet, dem drohen zukünftig Bußgelder ab 20 Euro. Bei Behinderung drohen sogar 40 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister. Damit alle Autofahrer ausreichend Zeit haben, sich auf die Novellierung der Straßenverkehrsordnung einzustellen, treten die Klarstellungen erst Mitte des Jahres in Kraft", so Minister Tiefensee.

                     (Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Städteentwicklung)